BAU | ELEMENTE
Christian Fischer
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
BAU | ELEMENTE Christian Fischer, Badersteig 33, A-3463 Eggendorf/Wagram
I) ALLGEMEINES:
1. Diese Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten für jeden von uns abgeschlossenen Vertrag; durch
Stellung eines Anbotes bzw. Annahme eines von uns gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen
Bedingungen.
2. Unsere Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Unsere Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers
unsere Leistungen erbringen.
II) VERTRAGSABSCHLUSS:
1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend
vorgeschrieben. Preise und Lieferfristen sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluß kommt auch durch
Ausführung des Auftrages zustande.
2. Enthält eine von uns abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen
einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so sind wir
jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet
dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
3. Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata,
Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind
unverbindliche Ansichtsmuster.
III) PREISE:
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, für die von uns angegebenen
Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Menge, für die der Preis dem Käufer bestätigt
wurde.
3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Erstellung des Anbots
herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von uns, unabhängig aus welchem
Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von uns grundsätzlich nicht beinhaltet,
sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
IV) LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNG, ETC:
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem
bestimmten Tag kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin
einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
2. Wir sind berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
3. Alle anderen Ansprüche des Bestellers, z.B. Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen.
Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur teilweise überschritten, ist der Rücktritt
nur bezüglich der Teillieferung zulässig, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.
4. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. Bei
bauseitigen Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausführungen durch den Besteller sind wir
berechtigt, unsere erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn die Ware fertig und versandbereit ist.
5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Besteller sind wir nach unserer
Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom
Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Besteller sind wir berechtigt, ohne
konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 40 % des vereinbarten Preises oder den tatsächlich
erlittenen höheren Schaden zu begehren.
6. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche sind wir berechtigt, die Erfüllung bereits abgeschlossener
Rechtsgeschäfte zu unterlassen und nach unserem Belieben eine Liefersperre auszusprechen, wenn
a) auf Seiten des Bestellers „schlechte Vermögensverhältnisse“ (§1052 ABGB) oder
b) der Besteller einen von uns gesetzten Kreditrahmen nicht einhält oder
c) der Besteller mit der Bezahlung der älteren Schulden in Rückstand geraten ist, unabhängig vom
Zeitpunkt des Zahlungsverzuges oder des Anschlusses des neuen Vertrages.
Bei Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechtes stehen dem Besteller keine Ansprüche, welcher Art
auch immer, zu.
V) VERSANDART:
1. Die Lieferung der Ware erfolgt durch uns wenn nicht anders angegeben frachtfrei. Bei Verweigerung
oder Verhinderung der Empfangnahme ist der Besteller zum Ersatz der gesamten Transport- und
Verwahrungskosten verpflichtet. Die Gefahr geht mit Abladung am Bestimmungsort an den Besteller über.
2. Eine Zustellung zu einer Baustelle ist nur möglich, wenn diese mit Anhängefahrzeugen erreicht werden
kann, und überdies Abstellflächen vorhanden sind. Ist dies nicht gegeben, so erfolgt die Zustellung an den
der Versandanschrift nächstgelegenen Ort, Helfer und Geräte sind vom Besteller zur Verfügung zu
stellen.
VI) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen ab
Rechnungserhalt zur Zahlung fällig; falls vereinbart, kann bei Bezahlung binnen 14 Tagen 2% Skonto
abgezogen werden. Eine Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Bestellers sonst
keine offenen, fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu begehren, und zwar
1% über den banküblichen Zinsen p.a. Beim Verzug sind vom Besteller auch alle Mahnspesen zu
ersetzen.
3. Kommt der Besteller mit einer Zahlung (auch Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige
Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen; ferner von allen nicht erfüllten Verträgen fristlos
zurücktreten oder bis zur Bezahlung der fälligen Rechnungsbeträge jede weitere Lieferung oder Leistung
einstellen.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von
uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten (Aufrechtsverbot).
5. Wir sind berechtigt, binnen vier Wochen nach Beendigung der Arbeiten oder Leistungen eine
überprüfbare (Teil-)Schlussrechnung zu legen. Diese gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei
Wochen schriftlich Einspruch erhoben wird. Falls vom Besteller eine Rechnungsprüfung begehrt wird, hat
diese nach Vorlage der notwendigen Unterlagen durch uns binnen vier Wochen zu erfolgen. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Zahlung der (Teil)Schlussrechnung binnen 30 Tagen fällig, und zwar unabhängig von
einer allfälligen späteren Gesamtabnahme des Bauvorhabens.
VII) MONTAGE, ABNAHME:
1. Bei Auftragserteilung zur Montage wird von uns entweder der vereinbarte Betrag oder der
tatsächliche Aufwand (Stundenlohn, Material, Reisekosten, usw.) verrechnet. Die Montage muss
ungehindert in einem Arbeitsgang ausgeführt werden können.
2. Unsere Leistungen gelten mit Fertigstellung der Montage als ordnungsgemäß vom Kunden
übernommen (in Betrieb genommen), auch wenn keine formelle Übergabe stattgefunden hat. Bei
Abnahme durch einen von uns beauftragten Zivilingenieur ist dessen mängelfreie Befundung einer
formellen Übernahme gleichzusetzen.
VIII) GEWÄHRLEISTUNG:
1. Wir sind verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes
beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den
§§922 ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
a) Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller
Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.
b) Die Gewährleistungsverpflichtung unsererseits besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem
Tag der Übergabe.
c) Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung,
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften,
Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
d) Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
e) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er uns die aufgetretenen Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich
anzeigt.
f) Gewährleistung durch uns erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt
nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Uns steht es aber frei, die mangelhafte Ware
innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu
veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich
oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch uns ein angemessener Ersatz
zu leisten.
2. Sofern die Mängelrüge zu recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von uns.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Schadenersatzansprüche.
4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von uns an diese
bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der
Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn:
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder
b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
6. Jede Haftung unsererseits für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden,
gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind,
inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit
gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden,
welcher Art auch immer, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der
Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt,
sowie allfällige Verbesserungskosten.
7. Sollten wir Waren, die wir selbst von anderen Lieferanten bezogen haben, veräußern, so haften
wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche.
8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen
offene Forderungen unsererseits aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in
irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesonders aber mit Zahlungen im Verzug ist, können wir
die Beseitigung von Mängeln verweigern.
9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies schriftlich festgehalten ist.
IX) UMTAUSCH:
Rücknahme bzw. Umtausch von durch uns gelieferte Ware ist generell nicht möglich. Für
Rücksendungen bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des verrechneten Warenwertes fakturiert.
X) EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden
Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
2. Auch durch den Einbau erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und
bleibt die Ware selbständiger Bestandteil des Vorbehalteseigentümers, sofern keine
untrennbare Sachverbindung besteht.
3. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware zu veräußern. Für den Fall einer Veräußerung auf
Kredit tritt der Wiederverkäufer schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende
Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises an uns ab. Der
Wiederverkäufer hat uns Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie Höhe seiner Forderung auf
Verlangen sofort bekannt zu geben, und alle Unterlagen auszufolgen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die vorbehaltene Ware
unverzüglich mitzuteilen.
XI) UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL:
Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
XII) ERFÜLLUNGSORT:
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt als Erfüllungsort A-3463 Eggendorf am Wagram und
zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht
A-2100 Korneuburg zuständig. Der Lieferer kann auch ein anderes für den Besteller zuständiges
Gericht anrufen.
3. Diese Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen bestimmt. Bei
Verbrauchern (§ 1 KSCHG) gelten sie nur insoweit, als sie nicht den §§ 1-27 des
Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
XIII) ANZUWENDENDES RECHT:
Es gilt sowohl formell als auch materiell österreichisches Recht als vereinbart.